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Autor*in des Beitrags

Dr. Christoph Picker

Leiter ServiceCenter Arbeitswissenschaft / Arbeitssicherheit

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23.03.26 | Personal | Beratung

Einspruch bei der ERA-Leistungsbeurteilung mit Paritätischer Kommission und Organisationsvertretergespräch auflösen

Bei der ERA-Leistungsbeurteilung kann es vorkommen, dass Mitarbeiter*innen oder auch Betriebsräte mit der Beurteilung nicht zufrieden sind und Widerspruch einlegen.

Für derlei Widersprüche ist im ERA-Tarifvertrag keine Frist definiert. Wird Einspruch eingelegt und diesem stattgegeben, so wirkt das angepasst Beurteilungsergebnis jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs und nicht ab dem Zeitpunkt der Beurteilung.

Formelle Anforderungen

Der Einspruch muss nicht schriftlich eingelegt werden, sondern kann auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Unterlage kann allerdings Diskussionen vorbeugen. Der Einspruch ist gegenüber dem Arbeitgeber zu äußern, üblicherweise bei der Personalorganisation oder bei der Führungskraft. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht zwingend, sollte aber gefordert werden.

Einsprüche sind unverzüglich in der paritätischen Kommission (PaKo) zu behandeln. Die PaKo besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Arbeitgeber, zwei Mitglieder vom Betriebsrat benannt. Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder sind fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Kommt die PaKo mehrheitlich zu einer geänderten (höheren) Leistungszulage, so gilt diese vom Zeitpunkt des Einspruchs an. Die PaKo soll ihre Entscheidung in einem gemeinsamen Protokoll begründen (Muster-Pako-Protokoll) . Gibt es keine mehrheitliche Entscheidung in der PaKo, bleibt die arbeitgeberseitige Beurteilung bestehen.

Unterstützung durch Vertreter der Tarifvertragsparteien

Wenn in der paritätischen Kommission keine Einigung erzielt wird, so sind die Organisationsvertreter nach § 23 Abschn. C MTV hinzuzuziehen. Bei dem sogenannten Organisationsvertretergespräch nehmen somit neben den Betriebsparteien auch Vertreter der Tarifvertragsparteien teil. Bei Mitarbeitern, die nicht IG-Metallmitglied sind, kann es jedoch vorkommen, dass die IG Metall an einem solchen Gespräch kein Interesse hat, so dass kein Organisationsvertretergespräch zu Stande kommt.

Gibt es keine Einigung im Organisationsvertretergespräch, bleibt die Beurteilung der Führungskraft bestehen. Dem Arbeitnehmer steht dann der Weg zum Arbeitsgericht offen.

Fragen zu Vorbereitung und Umsetzung

Das ServiceCenter Arbeitswissenschaft unterstützt Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von PaKo und Organisationsvertretergesprächen gemeinsam mit den vbm Jurist*innen. Bitte wenden Sie sich an unsere Hotline oder schicken Sie uns eine E-Mail .