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19.12.24 | International | Information

EU-Sanktionen gegenüber Syrien

Aufgrund der gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung nahm der Rat der EU erstmals im Mai 2011 Sanktionen gegenüber Syrien an. Diese wurden seitdem sukzessive ausgeweitet. Auch wenn nun das Assad-Regime gestürzt wurde, bestehen die EU-Sanktionen aufgrund der unklaren Lage im Land fort.

Die EU-Sanktionen umfassen im Wesentlichen Folgendes:

Handelsbeschränkungen

  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang IA der Verordnung (EU) 36/2012 des Rates genannten Ausrüstung, Güter und Technologie, die zur internen Repression oder zur Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können
  • Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang IX genannten Ausrüstungen, Güter und Technologie
  • Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang V VO (EU) 36/2012 genannten Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann
  • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln
  • Verbot der Einfuhr, des Kaufs und der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen in die Union, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt werden
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von in Anhang Va VO (EU) 36/2012 genannten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang VI VO (EU) 36/2012 genannten Ausrüstung oder Technologie für die Erdöl- und Erdgasindustrie
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, an die syrische Zentralbank
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten gemäß Anhang VIII VO (EU) 36/2012 an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden (dies gilt auch umgekehrt für den Erwerb, die Einfuhr und Beförderung der genannten Erzeugnisse)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang X VO (EU) 36/2012 genannten Luxusgütern
  • Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Weitergabe von Kulturgütern, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden (schließt Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ein)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang VII VO (EU) 36/2012 genannten Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien

Neben den Handelsbeschränkungen gelten Beschränkungen für Zahlungsdienstleistungen und den Luftverkehr.

Personenlistungen

Der Rat der EU nahm restriktive Maßnahmen gegen folgende Personen, Organisationen und Einrichtungen an:

  • die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf,
  • führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind,
  • die Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren,
  • ranghohe Mitglieder der syrischen Streitkräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren,
  • die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren,
  • die Mitglieder der regierungsnahen Milizen,
  • die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind.

Die Personen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen erlässt, werden in die Anhänge II und IIa VO (EU) 36/2012 aufgenommen. Den gelisteten Personen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Zudem wird ihr Vermögen in der EU eingefroren. Natürliche Personen unterliegen einem Einreise- und Durchreiseverbot. Zuletzt wurde am 25. November 2024 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2934 des Rates der Anhang II um drei weitere Personen erweitert.

Es gelten zahlreiche Ausnahmetatbestände, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung humanitärer Hilfe.