Mit den Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen überarbeitet und aktualisiert. Die Neufassungen traten am 10. Dezember 2024 in Kraft. Endverbleibsdokumente sind zu dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr oder Verbringung von genehmigungspflichtigen Gütern vorzulegen.
Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen haben sich folgende Änderungen und Erleichterungen bei Endverbleibsdokumenten samt Mustern ergäben:
-
Zustimmungsverfahren entfällt für Reexporte aus einem anderen Land nach Island und Lichtenstein. Bei einem Reexport handelt es sich um einen erneuten Export von Gütern aus einem Drittand, die vorab aus Deutschland in dieses Land ausgeführt wurden, in ein anderes Land.
-
Zustimmungsverfahren entfällt bei Reexporten aus einem anderen Drittland an in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel (sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund vorliegt).
-
Neben einer eingescannten handschriftlichen Unterschrift ist die fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 910/2014 zulässig. Im Falle der Nutzung einer solchen fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird auf die Anbringung eines offiziellen Stempels des Endverwenders verzichtet.
-
Die Pflicht zur Aufbewahrung eines Papieroriginals entfällt. Die vorgelegte digitale Kopie der Endverbleibserklärung ist mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorlage beim BAFA erfolgte, aufzubewahren.
-
Die Vorlage eines International Import Certificate (IC) ist nur noch bei Ausfuhren nach China (einschließlich Honkong) und in die Türkei von Gütern, die von Anhang I Kennung 001-099 (Wassenaar Arrangement) und 101-199 (Missile Technology Control Regime) der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst sind, sowie in Ausnahmefällen auf Anforderung des BAFA erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt die Vorlage von Endverbleibserklärungen.
-
Für Ausfuhren von Gütern der Anhänge der Verordnung 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) nach oder zur Verwendung in Russland ist das neue Muster C6 zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, von Gütern des Anhangs I der Verordnung 258/2012 (Feuerwaffenverordnung), von Gütern des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung sowie von Gütern der Anhänge II, III oder IV der Verordnung 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung) handelt.
-
Für Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung nach oder zur Verwendung in Russland ist das neue Muster C7 zu verwenden.
-
Es wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet bei Ausfuhren nach Lichtenstein von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die keine Kriegswaffen sind, mit einem Warenwert von weniger als 5.000 Euro, sofern es sich nicht um Software oder Technologie handelt.
Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung. Soweit Sie in diesen Antragsverfahren bis zum einschließlich 09. Dezember 2024 jedoch noch keine Endverbleibserklärungen eingereicht haben, müssen Sie eine Endverbleibserklärung nach den neuen Mustern einreichen.