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16.12.24 | International | Information

Exportkontrolle: 4. Maßnahmenpaket des BAFA zu Verfahrenserleichterungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben ein weiteres Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle am 13. Dezember 2024 bekannt gegeben. Mit dem bereits vierten Maßnahmenpaket werden bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern weiter erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle gestrafft.

Änderungen im Bereich der Rüstungsgüter

  • In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird in Abschnitt II die Nummer 4.19 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt und verbracht werden. Zudem wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Meldezeitraum für die Fallgruppe 4.19 auf monatliche Meldepflichten angepasst.
  • In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 wird in Abschnitt II Nummer 4.1 und 4.2 der Kreis der zugelassenen Güter auf Güter der Nummer bzw. Unternummer 0001 bis 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste für Verbringungen bzw. Ausfuhren an die in Nummer 5.2 genannten Bestimmungsziele, erweitert. Dies eröffnet die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 für Ausfuhren und Verbringungen der genannten Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz.

Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter

  • In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wird in Abschnitt II die Nummer 4.24 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt werden.
  • Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 43 begünstigt die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I der sogenannten EU-Dual-Use-Verordnung nach Instandsetzung, Wartung oder Austausch im Inland in die meisten Länder, sofern für die ursprüngliche Ausfuhr aus Deutschland eine Genehmigung vorliegt, deren Erteilungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
  • Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 44 gilt für die Übertragung von bestimmter Software und Technologie des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung mittels elektronischer Medien ausschließlich zum Zwecke der Datenspeicherung auf bestimmte Server.

Die Änderungen sowie die beiden neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 15. Januar 2025 in Kraft. Die geänderten Allgemeinen Genehmigungen des BAFA gelten bis zum 31. März 2025. Die zwei neuen Allgemeinen Genehmigungen gelten bis zum 31. März 2026. Alle Allgemeinen Genehmigungen finden Sie auf der Webseite des BAFA .

Zudem beabsichtigt das BMWK die Abschaffung des doppelten Genehmigungsverfahrens im Bereich der Kriegswaffen. Ein konkreter Umsetzungsvorschlag soll unter Einbeziehung der betroffenen Unternehmen erarbeitet werden.

Erst neulich wurde die Antragsstellung beim BAFA durch die Anerkennung fortgeschrittener elektronischer Signaturen vereinfacht. Die zugrundeliegenden Neufassungen der Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente sind am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Sobald weitere Details zum vierten Maßnahmenpaket veröffentlicht werden, werden wir Sie hier darüber informieren.