29.05.24 | Tarif | Information
Unterjähriger Wechsel in den AT-Status als „Austritt“ im Sinne des TV T-ZUG
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sieht im unterjährigen Wechsel in den AT-Status einen Austritt im Sinne des regional einschlägigen TV T-ZUG. Dieser Austritt berechtigt zu einer anteiligen Kürzung der T-ZUG-Leistungen im Jahr des Statuswechsels. Wir erläutern die Gerichtsentscheidung.
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