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Themen und Services/Soziale Sicherung/Sozialversicherung

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2023

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Neue Regelung zur telefonischen Feststellung von Erkrankung des Kindes

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0) 89-551 78-534 +mobil+ +49 (0) 173-573 89 22

Eltern können ärztliche Bescheinigungen für die Betreuung eines kranken Kindes gemäß einer zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geschlossenen Vereinbarung auch telefonisch und ohne einen Praxisbesuch erhalten. Die entsprechende Vereinbarung wurde am 18. Dezember 2023 beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.

Die Kriterien zum Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung gelten analog dem Beschluss der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Damit gelten die gleichen Anforderungen für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur Erkrankung eines Kindes nach telefonischer Feststellung wie bei der telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit:

  • Vorrang der Feststellung der Erkrankung des Kindes im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese,
  • Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten,
  • Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf,
  • Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen,
  • Ausschluss von Folgebescheinigungen.

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