Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Gesetzentwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Den Gesetzentwurf und eine entsprechende Synopse zu den geplanten Anpassungen finden Sie im Downloadbereich.
Neben einigen redaktionellen Änderungen ergeben sich gegenüber dem Referentenentwurf folgende relevante Änderungen:
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Art. 1 Nr. 12: Das Bundesarbeitsministerium soll bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist, § 30a BetrAVG-E.
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Art. 16: Art. 1 Nr. 3 (Änderung des § 6 BetrAVG) soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Geplante Anpassungen am Betriebsrentenstärkungsgesetz
Der Entwurf entspricht weitestgehend dem Gesetzentwurf der Ampelkoalition vom 18. September 2024 und enthält insbesondere wesentliche Änderungen im Vergleich zum Status quo:
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Erleichterung beim Zugang zum Sozialpartnermodell
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Ermöglichung der Einrichtung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene
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Ausweitung der Abfindungsgrenze
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Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente
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Anpassung der Definition Pensionskasse
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Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften
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Verbesserung der Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen
Bewertung
Der Entwurf bleibt in Summe hinter den Erwartungen zurück. Es fehlen Ansätze, die die Weiterverbreitung der betrieblichen Altersvorsorge nachhaltig stärken können. Dafür wäre es insbesondere notwendig, die reine Beitragszusage ohne Tarifvorbehalt zu ermöglichen. Die nun geplante Anpassung beim Sozialpartnermodell ist entsprechend ungenügend.
Die geplante teilweise Zulassung von Optionsmodellen zur Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene fällt zu restriktiv aus. Der geplante Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Entgeltbetrages weicht zudem ohne sachlichen Grund von den vorgegebenen 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung ab.
Auch bei der geplanten Erleichterung von Abfindungen fehlt es an echten Erleichterungen für Arbeitgeber. Die geplante Option, Abfindungen unter besonderen Voraussetzungen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu können, ist abzulehnen.
Die Dynamisierung der Geringverdienerförderung ist zu begrüßen. Allerdings sollten auch die internen Durchführungswege in diese Förderung einbezogen werden.
Viele notwendige Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge fehlen im Gesetzentwurf. Das gilt insbesondere für die Flexibilisierung der Garantieanforderung an die Beitragszusage mit Mindestleistung und die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen.
Weitere Entwicklung
Der Gesetzentwurf wird im weiteren Verlauf im Bundestag in der ersten Lesung beraten. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die genauen Termine sind noch nicht bekannt. Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.