Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2024
Information
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie
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Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD in Deutschland beschlossen. Der Bundestag wird nun voraussichtlich am 26. September 2024 den Gesetzentwurf in erste Lesung beraten. Den Gesetzentwurf sowie eine vom BMJ erstellte Synopse zu den Gesetzesänderungen finden Sie im Downloadbereich. Die Richtlinie sollte eigentlich bis zum 06. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt sein.
Der Gesetzesentwurf wird vom Bundesrat in der Sitzung am 27. September 2024 behandelt. Die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats unter Federführung des Rechtsausschusses finden Sie im Downloadbereich. Der Bundesrat begrüßt darin unter anderem die grundsätzliche 1:1 Umsetzung der Richtlinie sowie die punktuelle Anpassung bestehender Rechtsrahmen zur Vermeidung von Doppelberichtspflichten. Darüber hinaus bittet der Bundesrat auch im weiteren Verfahren der Richtlinienumsetzung alle Möglichkeiten zu prüfen und alle Spielräume auszunutzen, um die mit ihr verbundenen Belastungen für die Unternehmen im Rahmen des europarechtlich Zulässigen zu begrenzen oder zu reduzieren.
Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs
- Nachhaltigkeitsbericht: Im Handelsgesetzbuch (HGB) sollen die Regelungen zur Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften angepasst werden, insbesondere zum Lagebericht, zum Konzernlagebericht und zur Prüfung. Die Pflicht zur Bereitstellung einer nichtfinanziellen Erklärung wird durch die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach definierten Formatvorgaben ersetzt.
- Erfasste Unternehmen: Bei den von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfassten Unternehmen handelt es sich um große oder kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 289b HGB-E), Mutterunternehmen (§ 315b HGB-E), bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (§§ 315h-j HGB-E), haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 1 HGB-E), Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a HGB) sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341a HGB). In Deutschland sollen künftig ca. 13.200 Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein. Der Entwurf sieht eine etappenweise Einführung der Pflicht vor (Art. 2 – Änderung des EGHGB).
- Prüfung: Der Nachhaltigkeitsbericht wird künftig Gegenstand einer Prüfung durch den Abschlussprüfer des Jahresberichts oder eines anderen Wirtschaftsprüfers.
- Sanktionen: Es sollen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten angepasst werden.
- Änderung LkSG: Durch die Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) wird die Einführung einer Ersetzungsbefugnis vorgeschlagen. Unternehmen sollen ihre Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllen dürfen. In Konzernkonstellationen soll darüber hinaus der Konzernnachhaltigkeitsbericht der Konzernmutter genügen, wenn das Tochterunternehmen in diesen Bericht einbezogen ist.
- Aktiengesetz: Durch Änderungen im Aktiengesetz (AktG) soll geregelt werden, dass das für die Prüfung zuständige Organ der Gesellschaft zukünftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen muss.
- Wirtschaftsprüferordnung: Durch Änderungen der berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung soll sichergestellt werden, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsthemen durch für diese Aufgabe qualifizierte und unabhängige Prüfer erfolgt.
- Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Nach dem Referentenentwurf ist für die Wirtschaft "nach derzeitigem Stand der Schätzungen" mit einem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 748 Millionen Euro sowie laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,4 Milliarden Euro zu rechnen. Dabei ist der Aufwand eingepreist, "der Unternehmen dadurch entsteht, dass sie ihre Berichterstattung künftig nach den sehr umfangreichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ausrichten müssen."
Einschätzung
Das BMJ verfolgt letztlich eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben. Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass Unternehmen künftig mit der Erstellung eines entsprechenden Nachhaltigkeitsberichts die Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen. So wird unnötiger Mehraufwand durch doppelte Berichtspflichten verhindert. LkSG-Berichte über das Geschäftsjahr 2023 müssen erst zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden, wodurch doppelte Berichtspflichten in 2024 verhindert werden.
Erfreulich ist auch, dass die Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts im European Single Electronic Format (ESEF-Format) und dessen Auszeichnung („Tagging“) für alle Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2026 besteht. Unternehmen, die ihren Lagebericht eigentlich bereits für das Geschäftsjahr 2024 in ESEF aufstellen müssten, erhalten dadurch zwei Jahre mehr Zeit zur Umstellung ihrer Prozesse. Dennoch ist der Aufwand für die elektronische Nachhaltigkeitsberichterstattung hoch.
Zu kritisieren ist jedoch, dass keine Ausweitung des Prüferkreises erfolgt ist. Es sind weiterhin nur Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zugelassen. Dies ist eine verpasste Chance, da keine Vergrößerung des Prüferkreises vorgenommen wird und dadurch vo-raussichtlich höhere Prüfkosten auf viele Unternehmen zukommen werden.
Trotz allem zeigen die Schätzungen zum Erfüllungsaufwand deutlich, welche Überlastung für die Unternehmen aus den europäischen Vorgaben entsteht. Hier ist die EU aufgefordert, die Richtlinie zu überarbeiten und insbesondere die nötigen Angaben im Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard zu reduzieren.
Für das weitere Gesetzgebungsverfahren ist folgender Zeitplan vorgesehen:
- 26. Septemner 2024: erste Lesung Bundestag
- 16. Oktober 2024: Anhörung Bundestag
- 8. November 2024: Abschluss der Ausschussberatung und 2./3. Lesung Bundestag
- 22. November oder 20. Dezember 2024: Bundesrat, 2. Durchgang
- 1. Januar 2025: Inkrafttreten