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Letzte Aktualisierung: 20. Dezember 2024

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Weitere untergesetzliche Maßnahmen

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0) 89-551 78-534 +mobil+ +49 (0) 173-573 89 22

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aufbauend auf dem Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes weitere Maßnahmen vorgelegt. Das Dokument finden Sie im Downloadbereich. Über das Sofortprogramm hatten wir Sie zuletzt mit Rundschreiben XI/082/24 vom 4. September 2024 und Rundschreiben XI/090/24 vom 2. Oktober 2024 informiert.

Folgende Themen und Maßnahmen werden aufgeführt:

  • Risikobasierter Ansatz:
    Unternehmen müssen nicht alle Zulieferer prüfen und nicht alle Risiken adressieren, nur die prioritären. Zulieferer mit schweren/wahrscheinlichen Risiken oder mit unklarer Risikodisposition (maßgebliche Faktoren etwa auch LkSG-Pflichtigkeit des Zulieferers, Situation/Rechtsdurchsetzungsniveau am Produktionsstandort) sollen einbezogen werden.

  • KMU:
    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird eine Umsetzungshilfe für die Risikoanalyse und risikobasiertes Vorgehen als FAQ-Dokument im Januar 2025 veröffentlichen. Auch werden bis zu 20 regionale Vor-Ort Informationsveranstaltungen im Jahr 2025 als "Roadshow für mittelständische Wirtschaft zur Zusammenarbeit in der Lieferkette" und 3 Webinare durchgeführt.

  • BAFA-Prüfprogramm 2025:
    Berücksichtigung unangemessenen bzw. nicht-risikobasierten Vorgehens gegenüber Zulieferern: Unternehmen, die flächendeckend Zulieferer ansprechen, ohne dabei auf die Risikolage im Einzelnen einzugehen, sollen nicht risikobasiert, nicht angemessen und nicht wirksam handeln. Unternehmen die versuchen ihre Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen abzuwälzen, sollen damit nicht ihre eigenen Pflichten erfüllen. Das BAFA wird diese Punkte ab jetzt in Kontrollen besonders berücksichtigen und Verstöße sanktionieren. Es wird dabei auch konkreten Hinweisen von KMU nachgehen.

  • Brancheninitiativen:
    Unternehmen dürfen und sollen kooperieren, sofern sie das Kartellrecht einhalten. Das BAFA wird voraussichtlich im Januar 2025 abgestimmt mit dem Bundeskartellamt ein Merkblatt zu Brancheninitiativen im Kontext des LkSG unter Beachtung des Kartellrechts veröffentlichen.

  • Orientierung zu Standards und Zertifizierungen:
    Das BAFA hatt eine Handreichung zu Standards, Audits und Zertifizierungen als Instrumente im Sorgfaltsprozess veröffentlicht.

  • Dialogreihe #FaireLieferketten:
    Die Dialogreihe wird fortgesetzt mit Workshops am 16. Januar 2025 in Köln, 30. Januar 2025 in Nürnberg, 13. Februar 2025 in Hamburg und der Abschlussveranstaltung am 4. März 2025 in Berlin.

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