Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Vorgaben galten zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmer*innen, seit dem 01. Januar 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Arbeitnehmer*innen.
Durch das Gesetz werden Unternehmen im Anwendungsbereich dazu verpflichtet, Sorgfaltspflichten umzusetzen, um so die Einhaltung von Menschenrechten und Sozialstandards in ihren Lieferketten sicherzustellen.
Die Sorgfaltspflichten umfassen folgende Maßnahmen:
-
Einführung eines wirksamen Risikomanagementssystems im Unternehmen sowie Festlegung der Zuständigkeiten im Unternehmen zur operativen Umsetzung der Sorgfaltspflichten und Verabschiedung einer Grundsatzerklärung.
-
Durchführung einer Risikoanalyse, um potenzielle und tatsächliche Risiken zu ermitteln und zu priorisieren.
-
Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
-
Einrichtung eines Beschwerdemechanismus.
-
Dokumentation und Berichterstattung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ein Fragen- und Antwortenkatalog erstellt, der fortlaufend aktualisiert wird. Sie erreichen die FAQ über den folgenden Link.